Vita
Der Rentenberater nach dem Rechtsdientsleistungsgesetz (RDG)
Die Rentenberatung ist eine Rechtsdienstleistung und darf nur durch registrierte Personen oder bestimmte Einrichtungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs erbracht werden.
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), können Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG).
Die Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen oben genannten Teilbereichen, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens (§ 11 Abs. 2 RDG).
Die Registrierung erfolgt bei der zuständigen Behörde (zum Beispiel dem Amtsgericht) und setzt mehrere Bedingungen voraus. Neben nachgewiesener theoretischer und praktischer Sachkunde, persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit sowie geordneten Vermögensverhältnissen ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem bestimmten Mindestumfang eine Grundvoraussetzung der Zulassung zur Rentenberatung (§ 12 Abs. 1 RDG).
Eine Rentenberatung darf nicht einhergehen mit einer Versicherungs- oder Finanzberatung. In einer Rentenberatung dürfen daher keine Versicherungen (z.B. Rentenversicherungen) oder anderweitige Finanzprodukte angeboten oder verkauft werden.
» Zum Rechtsdienstleistungsregister........» Zum RDG........» Zur Homepage des Bundesverbandes der Rentenberater..